Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis
Roland Kienle & Susanne Thomascheck
Leobenerstr. 32 · 70469 Stuttgart
Telefon 0711 / 81 44 77 · Telefax 0711 / 81 44 99

PKV

 

Information für Patienten der privaten Krankenversicherung
 
 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,


Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und durch Beihilfestellen sehr häufig Diskussionen zur Erstattung auftreten.

Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der beiden im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen:

  • Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Patient und kostenerstattender Stelle (Private Krankenversicherung oder Beihilfestelle).

  • Im Rechtsverhältnis Patient/Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte. Dabei orientiert sich der Zahnarzt in Zweifelsfragen an den Rechtsauffassungen der Bundeszahnärztekammer oder der zuständigen Zahnärztekammer.

  • In der Rechtsbeziehung Patient / kostenerstattende Stelle finden, neben der Gebührenordnung für Zahnärzte, jedoch ergänzend Bestimmungen des Versicherungsvertrages, tarifvertragliche Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung Anwendung. Das führt dazu, dass von Seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Rechnungen und Behandlungsplänen getroffen werden, die häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen.

Die Rechnungserstellung (Berechnungsfähigkeit) und Rechnungserstattung (Erstattungsfähigkeit) sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende Vorgänge. Deshalb darf und kann der Zahnarzt seine Rechnung nicht nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stellen ausfertigen. Der Zahnarzt hat keinen Einfluss auf die Erstattung der in der zahnärztlichen Rechnung aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.

Manchmal versuchen jedoch auch die privaten Krankenversicherer sich durch unwahre oder einseitig interpretierte Auslegungen der Gebührenordnung vor einer vertragsgerechten Erstattung zu drücken. In diesen Fällen steht Ihnen die privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) kompetent und rechtssicher zur Seite.

 

Sprechen Sie uns an, nur dann können wir Ihnen weiterhelfen... !

 

 

Öffnungszeiten

Zahnimplantate, Implantologie, Implantate
Montag 08.30 - 14.00
Dienstag 08.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30
Mittwoch 08.30 - 12.30 und 13.30 - 17.30
Donnerstag 08.30 - 12.30 und 13.30 - 15.30
Freitag 08.30 - 12.30

News

Hier finden Sie Neuigkeiten aus unserer Praxis, der Gesundheitspolitik und der Zahnmedizin...

→ weitere Informationen